Weitere Info vom Verein, der Sinn des Ganzen, verschließt sich mir nach wie vor, aber vielleicht bin ich auch zu alt oder zu blöd.
Da bist nicht der Einzige Felly. Bin gespannt wie das weitergeht.
Weitere Info vom Verein, der Sinn des Ganzen, verschließt sich mir nach wie vor, aber vielleicht bin ich auch zu alt oder zu blöd.
Da bist nicht der Einzige Felly. Bin gespannt wie das weitergeht.
2. Darf der Verein Voratsdatenspeicherung betreiben, indem er personenbezogene Daten einscannt und zumindest eine Zeit speichert?
Da kommt das DSG ins Spiel, und ich denke, das darf er nicht ohne Einwilligung!
Dazu noch eine Info vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst:
1. Unmittelbare Drittwirkung des Grundrechts auf Datenschutz
Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Grundrecht auf Datenschutz sich insoweit von anderen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten unterscheidet, als es jedermann sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber Privaten zukommt.
Und genau da ist der Punkt, an dem die Austria sich mmn zu weit aus dem Fenster lehnt!
komisch das für solche dinge immer wieder mittel lukriert werden können ... ?!?!
komisch das für solche dinge immer wieder mittel lukriert werden können ... ?!?!
Naja, sie sparen jetzt ja so ziemlich alles andere, betreffend Fanarbeit ein, da kannst dich schon auch zwischendurch gebärden, wia da Krösus.
ich hoffe doch sehr dass gewisse Herrschaften im Verein nicht so blöd sind, durch diese dämlichen Maßnahmen einen Selbstreinigungsprozess der "Genervten" gegen die "Gebannten" quasi erzwingen zu können, denn dann sind sie auf dem Holzweg...
und allein wenn ich hier ins Forum schau, sieht es für mich so aus als ob damit die "Unruhestifter" nicht vertrieben werden, sondern eher treue, unbescholtene Veilchen die sich doch bitte einfach nur das Spiel ansehen und supporten wollen...
überspitzt gesagt könnte es passieren, dass die einen, die im Grunde nichts angestellt haben, nicht mehr kommen weil ihnen diese ungeheure Schikane auf den Sack geht, und die anderen die der Kontrolle machtlos gegenüberstehen, kommen auch nicht...
bravo, eine leere Ost, ist es das was ihr wollt? :keule:
P.S.: Ich stells mir leiwand vor, wenn 3.000 Ostler nach dem Spiel hinter der Südtribüne stehen und "Fußballfans sind keine Verbrecher" skandieren... man muss zeigen dass man sich eben NICHT auf den Kopf scheissen lässt, denn solange man keinen Widerstand leistet, traut sich der andere noch "strengere" Maßnahmen zu setzen
ezielt jene rauszusuchen die hausverbot bzw sv haben - was ja nicht wirklich schwierig sein darf - schikaniert man alle anderen - baut das Stadion zu einem Hochsicherheitstrakt um - und scheißt einen gewaltigen Krapfen auf die Austria Familie .... und kommt mir nicht mit dem pauschalisierten "wir sind selber schuld" gelaber ... den blödsinn kann ich nicht mehr hören ... hier wird bewusst ein keil getrieben - um die eigenen zuschauer zu vertreiben ... oder gibts so eine art der Kontrolle dann auch beim Gästesektor ?
jaja gezielt heraussuchen...
wie willst das denn machen? mit einer gesichtserkennungssoftware die erkennt wer im stadion rein und rausgeht?
mitarbeiter, die nur für diese zwecke engagiert werden?
fakt ist. der verein ist nicht in der lage alle zu erkennen, deswegen macht er ja ds ganze.
2. Darf der Verein Voratsdatenspeicherung betreiben, indem er personenbezogene Daten einscannt und zumindest eine Zeit speichert?
Da kommt das DSG ins Spiel, und ich denke, das darf er nicht ohne Einwilligung!
Auch wenn ich mich wiederhole... NEIN der Verein darf das nicht ohne Deiner Zustimmung --> Unterschrift
Du kannst aber die Zustimmung sofort mittels Formular widerrufen.
Viola per sempre
fakt ist. der verein ist nicht in der lage alle zu erkennen, deswegen macht er ja ds ganze.
stimmt. es ist dem verein schlicht nicht möglich, ohne technischen einsatz die hv/sv zu kontrollieren, aber das ist nicht mein problem. auch ein fussballklub hat sich an bestehende gesetze zu halten
Alles anzeigenjaja gezielt heraussuchen...
wie willst das denn machen? mit einer gesichtserkennungssoftware die erkennt wer im stadion rein und rausgeht?
mitarbeiter, die nur für diese zwecke engagiert werden?
fakt ist. der verein ist nicht in der lage alle zu erkennen, deswegen macht er ja ds ganze.
oh mir war nicht bewusst das diese scanner gang und gebe im internationalen fussball sind - aber da kannst du uns ja mit deinen weisheiten belehren wie es alle anderen schaffen ... der verein ist schlicht und ergreifend zu dumm oder zu faul eine lösung zu finden die 99% der besucher einen ungehinderten zugang ermöglicht ...
und sie könnten ja die gleiche "gesichtserkennungssoftware" verwenden die sie zur erteilung von hv oder sv verwenden ...
oh mir war nicht bewusst das diese scanner gang und gebe im internationalen fussball sind - aber da kannst du uns ja mit deinen weisheiten belehren wie es alle anderen schaffen ... der verein ist schlicht und ergreifend zu dumm oder zu faul eine lösung zu finden die 99% der besucher einen ungehinderten zugang ermöglicht ...
und sie könnten ja die gleiche "gesichtserkennungssoftware" verwenden die sie zur erteilung von hv oder sv verwenden ...
wer schafft es denn in österreich? solange es tageskarten gibt, solange es übertragene abos gibt, solange kann jeder rein und raus wie er will.
btw
UEFA Vize-Präsident Senes Erzik und der Präsident des Gastgebers FC Barcelona, Joan Laporta, ließen in ihren Reden keinen Zweifel daran, dass eine positive, von Dialog und Respekt geprägte Arbeit mit Fans eines der bestimmenden und zukunftsweisenden Themen des internationalen Fußballs ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso unverständlicher, dass ausgerechnet jener Verein, der als erster Strukturen sozialer Fanarbeit in Österreich geschaffen und der in Kürze UEFA Sanktionen aufgrund von faschistischen Gebaren und eines Platzsturms einiger weniger Fans zu erwarten hat, nun genau in diesem Bereich einen Rückzieher macht. Denn in Folge der Geschehnisse beim UEFA Europa League Spiel gegen Atheltic Bilbao wurden alle Maßnahmen sozialer Fanarbeit von Austria Wien eingestellt. Das erst im März 2009 eröffnete Fanzentrum wurde geschlossen, die beiden Fanarbeiter/innen gekündigt. Auch für internationale ExpertInnen ist die Schließung des Fanzentrums unverständlich und kontraproduktiv.
http://fairplay.vidc.org/index.php?id=88&tx_ttnews[tt_news]=540&tx_ttnews[backPid]=87&cHash=324297d6c4
Ps: könnts es ruhig verschieben, wenns hier nicht reingehört. war jetzt zu faul um das richtige unterforum zu suchen
Alles anzeigenjaja gezielt heraussuchen...
wie willst das denn machen? mit einer gesichtserkennungssoftware die erkennt wer im stadion rein und rausgeht?
mitarbeiter, die nur für diese zwecke engagiert werden?
fakt ist. der verein ist nicht in der lage alle zu erkennen, deswegen macht er ja ds ganze.
Waren (sind) nicht ohnehin immer Fancops auf der OST? Die kennen doch ihre "Hampelmänner" und wie ich meine würde die Presänz der Fancops die Leute mit HV bzw. SV abhalten auf die OST zu gehen. Auch die Kontrolle kann die "Bad Boys" nicht von einem Stadionbesuch abhalten, max. von einem Besuch der OST. Es sollte doch aber das Ziel des Vereins sein sie vom Stadion zu verbannen. Mit der neuen Schikane hält man sie von Pub,Fanshop und OST fern aber man vergrault sich mit diesen Maßnahmen mit Sicherheit auch den Ein oder Anderen der sich absolut nichts zu Schulden kommen hat lassen.
fakt ist. der verein ist nicht in der lage alle zu erkennen, deswegen macht er ja ds ganze.
Der Verein vielleicht ned, aber es gibt ja die sogenannten SKB's, bei 2 Eingängen auf der Ost, kann es doch ned so schwierig sein, die paar Pfosten heraus zu suchen, ohne, dass ich 3000 andere Fans in kollektive Geiselhaft nehme.
also mir wäre das echt zu deppad jedes mal den ausweis vorzulegen für die tageskarten. ich kauf mir für nächste saison dann einfach zum 3ten mal ein abo und die sache ist gegessen. dann hab ich so und so keinen stress mir immer vorm match die karten zu besorgen. und meine daten hams vom abo so und so schon die letzten 2 jahre.
Ich hätt die postings (zumindest die von gestern) so interpretiert, dass du aber auch mit dem Abo einen Ausweis mithaben musst und den bei den Scannern die kommen dürften scannen lassen musst ...
Ich hätt die postings (zumindest die von gestern) so interpretiert, dass du aber auch mit dem Abo einen Ausweis mithaben musst und den bei den Scannern die kommen dürften scannen lassen musst ...
ja, dieses jahr schon noch, nächstes jahr auf kosten der übertragbarkeit wohl nimma..
Hm... sieht so aus, als dürften wir uns wieder einmal beim berühmt berüchtigten SPG bedanken... hätte da Folgendes gefunden
Zitat
Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 41. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
(3) Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
ZitatAlles anzeigenBesondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen
Sicherheitsbereich
§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Gefährderansprache
§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.
Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“
§ 49c. (1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
1. unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
2. gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,
sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
(2) Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
(4) Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
4. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
Und jetzt das aktuelle Thema...
ZitatAlles anzeigen
4. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück:
Allgemeines
§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
2. Hauptstück:
Ermittlungsdienst
Aufgabenbezogenheit
§ 52. Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.
Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten
1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);
2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);
2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 91c Abs. 3;
3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2); einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und § 28a);
4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;
5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);
6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.
(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen.
(3c) Die Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.
(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.
(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.
Datenanwendungen der Sicherheitsbehörde
§ 53a. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, insbesondere von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen, Fahndungen oder ordnungsdienstlichen Anlässen sowie für den Personen- und Objektschutz und die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Zeugen und anderen Personen, die im Zuge einer Amtshandlung zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden sowie zu gefahndeten Personen auch Lichtbild und eine allenfalls vorhandene Beschreibung des Aussehens und ihrer Kleidung. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, mittels operativer oder strategischer Analyse
1. zu Verdächtigen
a) Namen,
b) frühere Namen,
c) Aliasdaten,
d) Namen der Eltern,
e) Geschlecht,
f) Geburtsdatum und Ort,
g) Staatsangehörigkeit,
h) Wohnanschrift/Aufenthalt,
i) sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
j) Dokumentendaten,
k) Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
l) erkennungsdienstliche Daten,
m) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen und
n) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
2. zu Opfern oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung werden können, die Datenarten 1. a) bis k) sowie Gründe für die Viktimisierung und eingetretener Schaden,
3. zu Zeugen die Datenarten 1. a) bis j) und zeugenschutzrelevante Daten,
4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können, die Datenarten 1. a) bis n) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zum Verdächtigen, sowie
5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten 1. a) bis j),
sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt.
(3) Zur Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, zu gefährdeten Personen Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beziehung zum Gefährder, Wohnanschrift und Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Maßnahme, frühere Maßnahmen, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme, Verstöße gegen verfügte Maßnahmen, Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, und Verwaltungsdaten zu verarbeiten. Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.
(4) Zur Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, sowie Art der Maßnahme, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme und Verwaltungsdaten zu verarbeiten.
(5) Soweit wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 1 im Informationsverbundsystem geführt werden. Die Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach einem Jahr zu löschen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 53b. Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.
Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54. (1) Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.
(2) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig
zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3);
um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können;
wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.
(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.
(4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch
mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen;
mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
(4a) Die verdeckte Ermittlung (Abs. 3) und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Abs. 4) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.
(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (§ 24 SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden.
(5) Ist zu befürchten, daß es bei einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, so dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln; sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, daß es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22 Abs. 3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
(7) (snip)
Damit ist klar, warum das über die Medien angekündigt wird... was mir auffällt ist, dass im Abs. 5 die Löschfrist fehlt...
Ich hätt die postings (zumindest die von gestern) so interpretiert, dass du aber auch mit dem Abo einen Ausweis mithaben musst und den bei den Scannern die kommen dürften scannen lassen musst ...
das heisst auf gut deutsch ich muss jz bei jedem match neben meinem abo einen ausweis mit haben ?
das heisst auf gut deutsch ich muss jz bei jedem match neben meinem abo einen ausweis mit haben ?
Ja, dass heißt es.
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