was is strafbar? der konsum sicher nicht...der besitz ja.
handel und besitz!
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
was is strafbar? der konsum sicher nicht...der besitz ja.
handel und besitz!
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
was is strafbar? der konsum sicher nicht...der besitz ja.
Vorallem der Handel ist strafbar; der Besitz in geringen Mengen zum Eigenbedarf auch nicht.
Da Kokain aber auf der Dopingliste steht, ist auch sicher der Konsum (für Profisportler) strafbar.
Ich finde die Entscheidung für ok. Man soll Kickern ruhig die Grenzen aufzeigen; und weh tuts ihnen sowieso nur, wenn es sie finanziell trifft.
Vorallem der Handel ist strafbar; der Besitz in geringen Mengen zum Eigenbedarf auch nicht.
Bei uns. Wie es in England aussieht, weiß ich nicht, es gibt sogar genügend Länder wo der Besitz mit der Todesstrafe bestraft wird...
handel und besitz!
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
in österreich ist aber der konsum für normalsterbliche nicht verboten...wie die rechtslage in england ist weiß ich jetzt nicht
du weichst meiner frage trotzdem aus:
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
Und für Sportler ist auch in Österreicher der Konsum verboten! Und nicht nur für Profis!
du weichst meiner frage trotzdem aus:
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
Und für Sportler ist auch in Österreicher der Konsum verboten! Und nicht nur für Profis!
mich interessieren grad im moment nicht die sportler, es is auf der dopingliste also eh für die tabu
für normale, klar besitzt man es kurz, aber es ist ja wichtig wann man damit erwischt wird und wenns dann in einem ist, kanns scheiß egal sein
in diesem fall gehts aber um einen sportler! alle anderen diskussionen führen hier zu weit
du weichst meiner frage trotzdem aus:
Frage: wie kann ich es konsumieren OHNE damit zu handeln und es zu besitzen?
Und für Sportler ist auch in Österreicher der Konsum verboten! Und nicht nur für Profis!
wennst drauf eingeladen wirst, hast du es nie besessen.
Ihr seid alle im Irrtun:
die Konsumation/Besitz (vor der Konsumation besitze ich die Droge ja, auch wenn sie mir geschenkt wird!...) von Drogen ist laut Gesetz verboten (es gibt Ausnahmen, zB medezinische Gründe), es wird nur vom Gericht 2 Jahre lang nicht verfolgt/abgehandelt, wenn eindeutig feststeht, daß der Überführte nur geringe Mengen dabei hatte (der berühmtberüchtigte Eigenverbrauch) UND Maßnahmen gesetzt wurden, das der Konsument nicht weiterhin Drogen nimmt, zB die "Pinkelkontrolle".
Lest selbst:
ZitatAlles anzeigenDer in der "Einzigen Suchtgiftkonvention 1961" enthaltene Grundsatz "Helfen statt Strafen" ist im neuen Suchtmittelgesetz verstärkt zur Anwendung gebracht. Dies zeigt sich unter anderem im der Bereich der "vorläufigen (probeweisen) Anzeigenzurücklegung" sowie durch die Aufwertung der "gesundheitsbezogenen Maßnahmen" (das SMG verankert die Psychotherapie, die psychologische Beratung und Betreuung sowie im Schulbereich die Betreuung durch den Schulpsychologischen Dienst als weitere gesundheitsbezogene Maßnahmen im Suchtmittelrecht).
Durch die ausgewogene Anwendung von strafrechtlichen und gesundheitspolitischen Instrumenten soll ein praxisgerechter Umgang mit Fällen von Suchtgiftmissbrauch erreicht und eine etwaige Steigerung der Problemsituation der Betroffenen durch eine Kriminalisierung vermieden werden.
Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.
BUNDESGESETZ SMG § 35. (1)
Wird eine Person angezeigt, weil sie sonst eine nach den §§ 27 oder 30 strafbare Handlung oder auf Grund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel eine nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann (Anm. Bertl v D.: KANN = NICHT MUSS!) die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.
BUNDESGESETZ SMG § 35. (2)
(3) Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, dass
1. eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sinne des § 25 und
2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Angezeigten durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.
(6) Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, dass sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.
(7) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige kann, wenn dies zweckmäßig ist, davon abhängig gemacht werden, dass sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
(8 ) Von der Zurücklegung der Anzeige sind der Angezeigte, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich über Bedeutung und rechtliche Wirkungen der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
BUNDESGESETZ SMG § 35.
Kurzform:
(Konsumation) Besitz von Drogen ist nachwievor ein Strafbestand und Anzeigepflichtig.
Und meines Wissens nach ist man in England (noch) strenger als in Österreich.
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