NETTOEIGENKAPITALREGEL
Der Lizenzbewerber muss in seinem Konzernzwischenabschluss eine
Nettoeigenkapitalposition ausweisen, die:
a) positiv ist; oder
b) sich seit dem letzten Stichtag 31.12. um mindestens 10 % verbessert hat.
Anmerkung zur Umsetzung dieser Bestimmung: Diese Bestimmungs ist zur Lizenzierung für die Saison 2023/24 als C-Kriterium, zur Lizenzierung für die Saison 2024/25 als B-Kriterium und ab der Lizenzierung für die Saison 2025/26 als A-Kriterium definiert
A= zwingend, B=fordernd, C=Empfehlung
Sie ist also für die im Frühjahr zu vergebenden Lizenz bereits ein B-Kriterium
Schafft man ein B-Kriterium nicht, gibt es Sanktionen (aber keinen Lizenz-Vorenthalt):
3.5 SANKTIONEN IM LIZENZIERUNGSVERFAHREN
Die Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz sind
- bei Verstößen* gegen die Lizenzbestimmungen sowie
- zur Durchsetzung von erteilten Auflagen (siehe Abschnitt 5.4)
berechtigt, nachfolgende Sanktionen gegenüber dem Lizenzbewerber/-nehmer zu
verhängen:
- Verwarnung,
- Aberkennung von Punkten**,
- Transfersperre (Anmeldeverbot neuer Spieler),
- Funktionssperre,
- Zwangsabstieg,
- Platzsperre,
- Geldstrafe bis zur Höhe von € 500.000,- (in Worten: Euro fünfhunderttausend)**.
Bei der Bemessung der Sanktion werden die Faktoren Häufigkeit und Gewicht der
früheren Verstöße des Klubs, Milderungsgründe und Schwere des Verstoßes
berücksichtigt.
* Hierfür genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen die
Lizenzierungsbestimmungen ohne weiteres anzunehmen, wenn der Lizenznehmer nicht
glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Lizenzbestimmungen kein Verschulden
trifft.
** Wird die Sanktionsform „Aberkennung von Punkten“ wegen eines Verstoßes im
Kernprozess ab Lizenzantrag (vgl. Abschnitt 5) verhängt, soll diese Sanktion für die zu
lizenzierende Spielzeit ausgesprochen werden.
** Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen 4.4.1.3 a) bzw. b) muss die
Sanktionsform „Aberkennung von Punkten“ in Verbindung mit der Sanktionsform
«Geldstrafe» verhängt werden.
Hinsichtlich eines Lizenzentzuges wird auf Abschnitt 4.2.3 verwiesen.