Am 6. Dezember 2007 brachten die Abgeordneten Parnigoni und Kössl während der laufenden Plenarsitzung einen Abänderungsantrag zum Sicherheitspolizeigesetz ein. Um Mitternacht wurde der Antrag mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ beschlossen.
Der neue § 53 Abs. 3a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet nun:
„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen."
DER GENERALVERDACHT GEGEN ALLE ÖSTERREICHER IN ZAHLEN - DIE FAKTEN AUS DER ANFRAGEBEANTWORTUNG:
"Im Zeitraum 01.01.2008 - 30.04.2008 wurden 3.863 (!!!!) Auskunftsverlangen gemäß §3 Abs. 53a SPG durchgeführt."(Anm: Name, Anschrift, Teilnehmernummer eines Anschlusses)
"Im Zeitraum 01.01.2008 - 30.04.2008 wurden 258 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3b SPG durchgeführt."
D.h. durchschnittlich wurden in den ersten vier Monaten des Jahres am Tag 32(!) InternetuserInnen ausgeforscht. Bei durchschnittlich zwei Handynutzern pro Tag wurde ihr Standort abgefragt.
Was darf die Polizei jetzt ohne Richter?
„Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen“.
Warum bevorzugt das Innenministerium IMSI-Catcher?
Der normale Weg zur Überwachung von Gesprächen und zur Bekanntgabe von Verbindungsdaten führte über Richter und Provider. Etwa vierzig Prozent der polizeilichen Anträge werden bereits von den Richtern abgelehnt. Weitere zwölf Prozent der richterlich genehmigten Überwachungen scheitern an den Providern, die sich weigern, gesetzlich ungenügende Anforderungen zu erfüllen.
Das ist der heikle Punkt. Innenminister Platter wußte dies alles. Er wußte, dass IMSI-Catcher zur Ortung von Vermissten und Verschütteten ungeeignet sind. Er wußte aber auch, was IMSI-Catcher können. Wer einen IMSI-Catcher hat, braucht keinen Provider und jetzt, zum ersten Mal, auch keinen Richter. Jetzt kann das Innenministerium direkt auf Nummern und Gespräche zugreifen.
Die Betroffenen werden – im Gegensatz zur klassischen Telefonüberwachung - auch im Nachhinein nicht verständigt. Damit ist jede Kontrolle von außen ausgeschaltet.
Noch eine kurze Anmerkuing zum ISMI- Catcher:
Denn mit diesem Gerät sind auch die Erstellung von Bewegungsprofilen, sowie das Mithören und Mitspeichern von Handy-Telefonaten möglich. Der Betroffene merkt nichts davon. Im schlimmsten Fall kann aber der Einsatz von IMSI Catchern zu einem Ausfall des gesamten Mobilfunknetzes im Umkreis des Überwachten führen. Notrufe sind dann nicht mehr möglich. Das Abhören erfordert nur das Umlegen eines Schalters. Das Missbrauchspotential ist also gegenüber dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr unverhältnismäßig hoch.